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L78000 ElektrizitätNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der zwischen den Rechtsvorgängern der Stadt Wien - Wiener Stadtwerke und der EVN als Energieversorgungsunternehmen am 5.6.1941 abgeschlossene Demarkationsvertrag ist eine zulässige privatrechtliche Vereinbarung zwischen den genannten Energieversorgungsunternehmen mit dem Zweck, die Grenzen der von den Vertragsparteien mit elektrischer Energie zu versorgenden Gebiete INTER PARTES festzulegen. Dieser Vertrag zielt bei der Beschreibung der Versorgungsrechte auf ein bestimmtes zu versorgendes Gebiet durch den jeweiligen Vertragspartner ab. Bei einer auch schon im EnergiewirtschaftsG vorgesehenen Gebietsversorgung dieser Art durfte und mußte das bestimmte Gebiet versorgt werden, auch wenn sich die Personen des Abnehmerkreises in diesem Gebiet änderten.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994050333.X03Im RIS seit
11.10.2001