RS Vwgh 1997/12/16 94/05/0333

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1997
beobachten
merken

Index

L78000 Elektrizität
L78003 Elektrizität Niederösterreich
L78100 Starkstromwege
L82800 Gas
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §56;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §53 Abs10 Z1;
EnergiewirtschaftsG 1935 §6 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der zwischen den Rechtsvorgängern der Stadt Wien - Wiener Stadtwerke und der EVN als Energieversorgungsunternehmen am 5.6.1941 abgeschlossene Demarkationsvertrag ist eine zulässige privatrechtliche Vereinbarung zwischen den genannten Energieversorgungsunternehmen mit dem Zweck, die Grenzen der von den Vertragsparteien mit elektrischer Energie zu versorgenden Gebiete INTER PARTES festzulegen. Dieser Vertrag zielt bei der Beschreibung der Versorgungsrechte auf ein bestimmtes zu versorgendes Gebiet durch den jeweiligen Vertragspartner ab. Bei einer auch schon im EnergiewirtschaftsG vorgesehenen Gebietsversorgung dieser Art durfte und mußte das bestimmte Gebiet versorgt werden, auch wenn sich die Personen des Abnehmerkreises in diesem Gebiet änderten.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994050333.X03

Im RIS seit

11.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten