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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4;Rechtssatz
Die echte Leiharbeit ist in den zeitlichen Grenzen des § 6 Abs 2 AuslBG zulässig bei anderer beruflicher Verwendung und/oder in (einem) anderen Betrieb (Betrieben) desselben politischen Bezirkes (bzw desselben darüber hinausgehenden bewilligten Bereiches), für die/den die Beschäftigungsbewilligung ausgestellt ist. Nicht unter diese Ausnahme fällt die Überschreitung des territorialen Bereiches, für den die Beschäftigungsbewilligung erteilt ist; diese wird nach § 6 Abs 1 AuslBG in der Regel durch den politischen Bezirk bestimmt, in dem der Beschäftigungsort der bewilligten Tätigkeit liegt. Da letzterer aber ausnahmsweise auch auf mehrere politische Bezirke erstreckt werden kann, muß der territoriale Geltungsbereich in der Beschäftigungsbewilligung eindeutig umschrieben sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090047.X03Im RIS seit
07.06.2001