RS Vwgh 1997/12/16 97/05/0131

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Veröffentlicht am 16.12.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Da der Begründung eines Bescheides im allgemeinen keine normative Kraft zukommt (sieht man von der bindenden Wirkung der tragenden Gründe eines kassatorischen Bescheides der Gemeindeaufsichtsbehörde gem Art 119a Abs 5 B-VG ab), belastet eine unrichtige rechtliche Begründung einen Bescheid, dessen Spruch rechtmäßig ist, nicht mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050131.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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