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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Da der Begründung eines Bescheides im allgemeinen keine normative Kraft zukommt (sieht man von der bindenden Wirkung der tragenden Gründe eines kassatorischen Bescheides der Gemeindeaufsichtsbehörde gem Art 119a Abs 5 B-VG ab), belastet eine unrichtige rechtliche Begründung einen Bescheid, dessen Spruch rechtmäßig ist, nicht mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050131.X02Im RIS seit
03.05.2001