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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Da strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilungen in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des in § 43 Abs 2 BDG 1979 festgelegten Tatbestandbildes des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Besch an die ihm aufgrund seiner Beamtenstellung obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher auch objektiv nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den Beamten erfüllen kann, hat die belBeh zutreffend einen disziplinären Überhang nach § 95 Abs 1 BDG 1979 bejaht (hier: Übertretung des § 4 Abs 1 und 5 und § 31 Abs 1 StVO durch einen Gendarmeriebeamten mit einem Dienstfahrzeug).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994090034.X02Im RIS seit
20.11.2000