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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Schlüssigkeit der jeweiligen Inhalte von Gutachten ist nicht ausgehend vom gleichen Ergebnis zu beurteilen, sondern ausgehend von der Art und Weise, wie sie zu dem übereinstimmenden Ergebnis gelangt sind. Kommen die Gutachten in nicht nachvollziehbarer Weise (im gegenständlichen Fall zudem auf unterschiedlichen Wegen) zum gleichen Ergebnis, so ändert das gleiche Ergebnis nichts am Umstand der Unschlüssigkeit (Hinweis E 6.5.1980, 1217, 1306/79).
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der BehördeVerfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen und Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090380.X01Im RIS seit
27.03.2001Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015