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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §16;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0281/69 E 28. Jänner 1970 RS 1Stammrechtssatz
Der Aktenvermerk und die Niederschrift sind öffentliche Urkunden, die über ihren Inhalt vollen Beweis machen, wenngleich der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig ist und ebenso der Beweis der Unvollständigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050260.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
02.12.2009