RS Vwgh 1997/12/16 97/05/0260

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §16;
AVG §47;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0281/69 E 28. Jänner 1970 RS 1

Stammrechtssatz

Der Aktenvermerk und die Niederschrift sind öffentliche Urkunden, die über ihren Inhalt vollen Beweis machen, wenngleich der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig ist und ebenso der Beweis der Unvollständigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050260.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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