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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Es bestehen keine gleichheitsrechtlichen Bedenken gegen § 31 Abs 2 OÖ BauO 1994 im Hinblick auf § 31 Abs 1 OÖ BauO 1994 iVm § 31 Abs 3 und § 31 Abs 4 OÖ BauO 1994. Die unterschiedliche Behandlung eines Grundeigentümers eines vom Baugrundstück unterschiedlichen benachbarten Grundstückes und des vom Bauwerber unterschiedlichen Grundeigentümers (Grundmiteigentümers) des Baugrundstückes kann im Hinblick auf die unterschiedlichen zivilrechtlichen Möglichkeiten dieser beiden genannten Grundeigentümer in Bezug auf das Bauvorhaben gerechtfertigt werden. Dem Miteigentümer des Baugrundstückes stehen im Hinblick auf eine bauliche Maßnahme auf diesem ganz andere zivilrechtliche Möglichkeiten zur Verfügung als den Grundeigentümern (Miteigentümern) bloß benachbarter Grundstücke (Hinweis E VwGH 30.9.1997, 97/05/0170, und E VfGH 6.3.1997, B 3509/96).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050256.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009