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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Im Suspendierungsbescheid müssen die einzelnen Fakten nicht bestimmt, dh in der für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden; in der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Supsendierung rechtfertigender Dienstpflichtverletzung ergibt (Hinweis E 19.2.1992, 86/12/0187).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090358.X07Im RIS seit
11.07.2001