RS Vwgh 1997/12/16 96/09/0358

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Veröffentlicht am 16.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
BDG 1979 §112 Abs1;

Rechtssatz

Im Suspendierungsbescheid müssen die einzelnen Fakten nicht bestimmt, dh in der für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden; in der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Supsendierung rechtfertigender Dienstpflichtverletzung ergibt (Hinweis E 19.2.1992, 86/12/0187).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090358.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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