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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §57 Abs1Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung eines Teils einer FahrverbotsV mangels ausreichender Bezeichnung der zur Aufhebung beantragten VerordnungsstelleRechtssatz
Im Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol wird begehrt, die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel aufzuheben, "soweit Kraftfahrzeuge ... vom Fahrverbot ausgenommen werden". Damit werden vom Unabhängigen Verwaltungssenat die "bestimmte(n) Stellen der Verordnung" nicht mit der im Sinne des §57 Abs1 VfGG gebotenen Deutlichkeit bestimmt. Der Antrag muß nämlich die vom Antragsteller bekämpfte Verordnungsstelle mit Sicherheit erkennen lassen (VfSlg 10702/85, 11807/88).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, FahrverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:V149.1995Dokumentnummer
JFR_10038874_95V00149_01