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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Für eine Einwendung, die die Basis der Parteistellung iSd § 134 Abs 3 Wr BauO darstellt, muß es genügen, daß Rechtsverletzungen bloß behauptet werden. Schließlich fordert auch der Gesetzeswortlaut nur "Einwendungen" und nicht etwa "begründete" Einwendungen (vgl § 63 Abs 3 AVG). Wenn sich ein Nachbar gegen die Gebäudehöhe, die Längsausdehnung und die Situierung wehrt, wurde den Mindestanforderungen von Einwendungen sehr wohl entsprochen und es kann keine Rede davon sein, daß es sich um eine begründungslose Ablehnung des eingereichten Projektes (hier Errichtung einer Garage als Zubau zum bestehenden Wohnhaus) handle.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050261.X01Im RIS seit
03.05.2001