RS Vwgh 1997/12/16 97/05/0261

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1997
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1992/034;
BauRallg;

Rechtssatz

Für eine Einwendung, die die Basis der Parteistellung iSd § 134 Abs 3 Wr BauO darstellt, muß es genügen, daß Rechtsverletzungen bloß behauptet werden. Schließlich fordert auch der Gesetzeswortlaut nur "Einwendungen" und nicht etwa "begründete" Einwendungen (vgl § 63 Abs 3 AVG). Wenn sich ein Nachbar gegen die Gebäudehöhe, die Längsausdehnung und die Situierung wehrt, wurde den Mindestanforderungen von Einwendungen sehr wohl entsprochen und es kann keine Rede davon sein, daß es sich um eine begründungslose Ablehnung des eingereichten Projektes (hier Errichtung einer Garage als Zubau zum bestehenden Wohnhaus) handle.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050261.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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