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L78003 Elektrizität NiederösterreichNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/06/28 91/05/0184 3Stammrechtssatz
Bei der Feststellung der Rechtmäßigkeit des Betriebes von Elektrizitätsversorgungsunternehmen in NÖ iSd § 53 Abs 10 NÖ ElektrizitätswesenG 1990 ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des NÖ ElektrizitätswesenG 1990 abzustellen, sodaß die Frage zu beantworten ist, ob (und in welchem örtlichen Bereich) "im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes" (11.8.1990) Elektrizitätsversorgungsunternehmen in NÖ rechtmäßig betrieben worden sind. Es ist daher zu untersuchen, ob zu diesem Zeitpunkt eine Berechtigung nach Maßgabe des zufolge § 54 NÖ ElektrizitätswesenG 1990 aufgehobenen Gesetzes "betreffend Regelungen auf dem Gebiete des Elektrizitätswesens in NÖ vom 16. Dezember 1971" (vgl LGBl 7800, Jahrgang 1972) zum Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens in NÖ bestanden hat.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994050333.X01Im RIS seit
11.10.2001