RS Vfgh 1996/11/26 V46/95

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags der Volksanwaltschaft auf Aufhebung eines Erlasses des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Steuerfreiheit von Mahlzeiten und Essensbons ("Wurstsemmelerlaß") mangels Verordnungscharakters der angefochtenen Enunziation

Rechtssatz

Dem Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom 14.12.94, AÖFV Nr 9/1995, kommt normative Bedeutung überhaupt nicht zu. Das wird nicht nur im Einleitungssatz zum Ausdruck gebracht, in dem klargestellt wird, daß mit dem Erlaß bloß die Rechtsauffassung des Bundesministers für Finanzen mitgeteilt wird, sondern kommt auch darin zum Ausdruck, daß sich der Erlaß als Ergänzung der Lohnsteuerrichtlinien 1992 versteht. Im Einleitungssatz zu diesen Lohnsteuerrichtlinien wird deren rechtliche Qualifikation mit der Formulierung umschrieben, die Richtlinien stellten einen "Auslegungsbehelf" zum EStG 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Verwaltungspraxis mitgeteilt werde.

Der Verfassungsgerichtshof hat zu insoweit vergleichbaren Erlässen des Bundesministers für Finanzen stets den Standpunkt eingenommen, daß keine Verordnung vorliege, wenn der Bundesminister bloß seine Rechtsansicht mitteile (vgl zB VfSlg 8613/1979, 8858/1980, 9256/1981); er bleibt auch im vorliegenden Fall bei dieser Ansicht.

Entscheidungstexte

  • V 46/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.1996 V 46/95

Schlagworte

Verordnungsbegriff, RechtsV, VerwaltungsV, Lohnsteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V46.1995

Dokumentnummer

JFR_10038874_95V00046_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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