Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4;Rechtssatz
Die Beschäftigung auf einem anderen (als dem bewilligungsgegenständlichen) Arbeitsplatz gemäß § 6 Abs 2 AuslBG erlaubt eine andere Verwendungsart, die angestammte Verwendung oder eine andere Verwendung in einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers und selbst bei einem anderen Arbeitgeber.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090047.X02Im RIS seit
07.06.2001