RS Vwgh 1997/12/16 96/09/0047

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Veröffentlicht am 16.12.1997
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4;
AuslBG §6 Abs1;
AuslBG §6 Abs2;

Rechtssatz

Die kurzfristige Aushilfe eines Ausländers in einem Betrieb, also echte "Leiharbeit", ist gemäß § 6 Abs 2 AuslBG von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Echte Leiharbeit ist dadurch gekennzeichnet, daß Arbeitskräfte, die normalerweise im Unternehmen des Arbeitgebers ihre Beschäftigung ausüben, nur ausnahmsweise einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen werden. Sie kehren nach Beendigung ihres Einsatzes wieder an den angestammten Arbeitsplatz zurück. Erste Voraussetzung für die Annahme eines "echten Leiharbeitsverhältnisses" ist die bereits für einen inländischen Arbeitsplatz und einen politischen Bezirk im Inland erteilte Beschäftigungsbewilligung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090047.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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