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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4;Rechtssatz
Die kurzfristige Aushilfe eines Ausländers in einem Betrieb, also echte "Leiharbeit", ist gemäß § 6 Abs 2 AuslBG von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Echte Leiharbeit ist dadurch gekennzeichnet, daß Arbeitskräfte, die normalerweise im Unternehmen des Arbeitgebers ihre Beschäftigung ausüben, nur ausnahmsweise einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen werden. Sie kehren nach Beendigung ihres Einsatzes wieder an den angestammten Arbeitsplatz zurück. Erste Voraussetzung für die Annahme eines "echten Leiharbeitsverhältnisses" ist die bereits für einen inländischen Arbeitsplatz und einen politischen Bezirk im Inland erteilte Beschäftigungsbewilligung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090047.X01Im RIS seit
07.06.2001