RS Vwgh 1997/12/16 97/05/0248

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Veröffentlicht am 16.12.1997
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Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §8;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/06/26 96/06/0162 1 (hier betreffend § 16 Abs 1 Z 1 NÖ ROG 1976)

Stammrechtssatz

Wohnbauten sind im "Allgemeinen Wohngebiet" iSd § 23 Abs 5 lit b Stmk ROG schlechthin zulässig. Die von einem Wohnhaus im Wohngebiet typischerweise ausgehenden Immissionen sind von Nachbarn hinzunehmen. Die Einholung eines Sachveständigengutachtens betreffend derartige Immissionen ist - sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles vorliegen - nicht erforderlich (Hinweis E 18.5.1995, 95/06/0095). Dazu vermag auch die relative Größe des Bauvorhabens nichts zu ändern (Hinweis E 20.10.1994, 93/06/0173).

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050248.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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