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L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/06/26 96/06/0162 1 (hier betreffend § 16 Abs 1 Z 1 NÖ ROG 1976)Stammrechtssatz
Wohnbauten sind im "Allgemeinen Wohngebiet" iSd § 23 Abs 5 lit b Stmk ROG schlechthin zulässig. Die von einem Wohnhaus im Wohngebiet typischerweise ausgehenden Immissionen sind von Nachbarn hinzunehmen. Die Einholung eines Sachveständigengutachtens betreffend derartige Immissionen ist - sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles vorliegen - nicht erforderlich (Hinweis E 18.5.1995, 95/06/0095). Dazu vermag auch die relative Größe des Bauvorhabens nichts zu ändern (Hinweis E 20.10.1994, 93/06/0173).
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der BeiziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050248.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009