RS Vfgh 1996/11/26 WI-4/96 - WI-6/96

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/04 Wahlen

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
EuropawahlO §36
EuropawahlO §80

Leitsatz

Zurückweisung einer Anfechtung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament mangels Legitimation des Anfechtungswerbers; rechtmäßige Zurückweisung des Wahlvorschlags des Anfechtungswerbers

Rechtssatz

§80 EuropawahlO ist dahin zu verstehen, daß der tatsächlichen Veröffentlichung die rechtlich gebotene Publizierung gleichgehalten werden muß (so zur inhaltlich völlig gleichartigen Bestimmung des §21 Abs2 des BundespräsidentenwahlG 1971 VfSlg. 10951/1986). Dieser Norminhalt ergibt sich nicht nur aus dem Sinn des Gesetzes, sondern ist auch aus dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung abzuleiten. Nur diese (extensive) Interpretation gewährleistet nämlich die von Art141 Abs1 B-VG auch für die Wahl zum Europäischen Parlament vorgesehene umfassende verfassungsgerichtliche Kontrolle des Wahlverfahrens.

Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter des Wahlvorschlags unterließ es, zugleich mit der Vorschlagsüberreichung bei der Bundeswahlbehörde einen Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 50.000 S bar zu erlegen. §31 Abs5 EuropawahlO bestimmt aber für diesen - vom Anfechtungswerber gar nicht bestrittenen - Fall, daß der Wahlvorschlag als nicht eingebracht gilt.

Keine Bedenken gegen die präjudiziellen Bestimmungen der EuropawahlO.

(siehe auch B v 13.12.96, WI-6/96).

Entscheidungstexte

  • W I-4/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.1996 W I-4/96
  • W I-6/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.12.1996 W I-6/96

Schlagworte

Wahlen, Wahlvorschlag, Europawahl, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:WI4.1996

Dokumentnummer

JFR_10038874_96W00I04_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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