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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung einer Anfechtung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament mangels Legitimation des Anfechtungswerbers; rechtmäßige Zurückweisung des Wahlvorschlags des AnfechtungswerbersRechtssatz
§80 EuropawahlO ist dahin zu verstehen, daß der tatsächlichen Veröffentlichung die rechtlich gebotene Publizierung gleichgehalten werden muß (so zur inhaltlich völlig gleichartigen Bestimmung des §21 Abs2 des BundespräsidentenwahlG 1971 VfSlg. 10951/1986). Dieser Norminhalt ergibt sich nicht nur aus dem Sinn des Gesetzes, sondern ist auch aus dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung abzuleiten. Nur diese (extensive) Interpretation gewährleistet nämlich die von Art141 Abs1 B-VG auch für die Wahl zum Europäischen Parlament vorgesehene umfassende verfassungsgerichtliche Kontrolle des Wahlverfahrens.
Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter des Wahlvorschlags unterließ es, zugleich mit der Vorschlagsüberreichung bei der Bundeswahlbehörde einen Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 50.000 S bar zu erlegen. §31 Abs5 EuropawahlO bestimmt aber für diesen - vom Anfechtungswerber gar nicht bestrittenen - Fall, daß der Wahlvorschlag als nicht eingebracht gilt.
Keine Bedenken gegen die präjudiziellen Bestimmungen der EuropawahlO.
(siehe auch B v 13.12.96, WI-6/96).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, Wahlvorschlag, Europawahl, VfGH / WahlanfechtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:WI4.1996Dokumentnummer
JFR_10038874_96W00I04_01