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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §2 Abs1;Rechtssatz
Die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes nach § 4 Abs 1 Z 1 GSVG setzt - bezogen auf Pflichtversicherte iSd § 2 Abs 1 GSVG - kumulativ das Ruhen des Betriebes und die Anzeige des Ruhens voraus, womit eine wahrheitswidrige Ruhensanzeige ebenso als unbeachtlich ausscheidet wie ein der Kammer nicht angezeigtes Ruhen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080346.X02Im RIS seit
20.11.2000