RS Vwgh 1997/12/16 95/08/0346

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Veröffentlicht am 16.12.1997
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1;
GSVG 1978 §4 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes nach § 4 Abs 1 Z 1 GSVG setzt - bezogen auf Pflichtversicherte iSd § 2 Abs 1 GSVG - kumulativ das Ruhen des Betriebes und die Anzeige des Ruhens voraus, womit eine wahrheitswidrige Ruhensanzeige ebenso als unbeachtlich ausscheidet wie ein der Kammer nicht angezeigtes Ruhen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080346.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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