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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §93;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/04/12 91/08/0090 2 (hier: Auseinandersetzung mit Kritik in ZAS 1995, 65 ff)Stammrechtssatz
Aus dem Umstand, daß das Ruhen der Gewerbeausübung gem § 93 GewO 1973 BINNEN DREI WOCHEN zu melden ist, ist abzuleiten, daß eine über diese Frist hinausgehende rückwirkende Ruhendmeldung nicht zulässig ist. Dafür spricht auch der zweite Satz des § 93 GewO 1973, wonach die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft bei Gewerbeberechtigungen, die gem § 89 Abs 2 GewO 1973 wegen Nichtausübung seit mindestens einem Jahr zu entziehen sind, die Behörde von diesen Anzeigen in Kenntnis zu setzen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080346.X04Im RIS seit
20.11.2000