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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
AAV;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/01/19 93/18/0230 1 (hier: Bestrafung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG).Stammrechtssatz
Arbeitsgemeinschaften sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts, denen die Rechtspersönlichkeit fehlt. Mangels Rechtsfähigkeit kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht Dienstgeber sein. Diese Eigenschaft kommt vielmehr den einzelnen Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu (Hinweis E VS 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986). Arbeitgeber der für die Arbeitsgemeinschaft tätigen Arbeitnehmer sind alle Mitglieder dieser Gemeinschaft. Sie (bzw ihre zur Vertretung nach außen Berufenen iSd § 9 Abs 1 VStG) sind in erster Linie Adressaten der Strafbestimmungen des ASchG und demnach auch zur Einhaltung der auf Grund des § 24 ASchG erlassenen AAV verpflichtet.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090077.X01Im RIS seit
01.06.2001