RS Vwgh 1997/12/16 94/05/0333

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Veröffentlicht am 16.12.1997
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Index

L78000 Elektrizität
L78003 Elektrizität Niederösterreich
L78100 Starkstromwege
L82800 Gas
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
58/02 Energierecht

Norm

ABGB §914;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §4 Abs1 Z1;
EnergiewirtschaftsG 1935 §6 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die mit dem zwischen den Rechtsvorgängern der Stadt Wien - Wiener Stadtwerke und der EVN am 5.6.1941 abgeschlossenen Demarkationsvertrag vereinbarte Gebietsversorgung ist in ihren rechtlichen Auswirkungen zwar mit der im § 4 Abs 1 Z 1 NÖ ElektrizitätswesenG 1990 vorgesehenen Gebietskonzession vergleichbar, unterscheidet sich aber aufgrund der damals geltenden Rechtslage des EnergiewirtschaftsG davon entscheidend dadurch, daß - schon im Hinblick auf die Genehmigungsfreiheit bzw Bewilligungsfreiheit - keine "unmittelbare Versorgung" des Gebietes durch das Energieversorgungsunternehmen gefordert und rechtlich auch kein Gebietsschutz vorgesehen war, wenn dieser auch de facto vorgelegen sein mag. Der als privatrechtliches Rechtsgeschäft zu wertende Demarkationsvertrag ist iSd § 914 ff ABGB auszulegen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994050333.X04

Im RIS seit

11.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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