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L78000 ElektrizitätNorm
ABGB §914;Rechtssatz
Die mit dem zwischen den Rechtsvorgängern der Stadt Wien - Wiener Stadtwerke und der EVN am 5.6.1941 abgeschlossenen Demarkationsvertrag vereinbarte Gebietsversorgung ist in ihren rechtlichen Auswirkungen zwar mit der im § 4 Abs 1 Z 1 NÖ ElektrizitätswesenG 1990 vorgesehenen Gebietskonzession vergleichbar, unterscheidet sich aber aufgrund der damals geltenden Rechtslage des EnergiewirtschaftsG davon entscheidend dadurch, daß - schon im Hinblick auf die Genehmigungsfreiheit bzw Bewilligungsfreiheit - keine "unmittelbare Versorgung" des Gebietes durch das Energieversorgungsunternehmen gefordert und rechtlich auch kein Gebietsschutz vorgesehen war, wenn dieser auch de facto vorgelegen sein mag. Der als privatrechtliches Rechtsgeschäft zu wertende Demarkationsvertrag ist iSd § 914 ff ABGB auszulegen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994050333.X04Im RIS seit
11.10.2001