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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/11/08 94/12/0208 2Stammrechtssatz
Im Hinblick auf die Sicherungsfunktion der Suspendierung, über die im Bedarfsfall rasch zu entscheiden ist, können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, muß nur in groben Umrissen beschrieben werden; ferner sind die Verdachtsmomente darzulegen (Hinweis: E 19.2.1992, 86/12/0187), wobei allerdings nur der Verdacht des Vorliegens einer gewichtigen (schwerwiegenden) Dienstpflichtverletzung (dh die ihrer Art nach geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentlicher Interessen des Amtes zu gefährden) ausreicht, die (im Spruch angeordnete) Suspendierung zu tragen (Hinweis E 11.10.1993, 92/09/0318, 93/09/0077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090266.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.03.2011