RS Vfgh 1996/11/26 B927/96

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
AlVG §49
AVG §58, §60

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die willkürliche Vorschreibung täglicher Kontrollmeldungen bei der Gemeinde anläßlich der Zuerkennung von Arbeitslosengeld; keine ausreichende Begründung dieser vom Grundsatz des AlVG abweichenden Anordnung

Rechtssatz

Die Anordnung von täglichen Kontrollmeldungen zur Wahrung des Anspruches auf Arbeitslosengeld weicht in erheblichem Maße vom Grundsatz des §49 Abs1 erster Satz AlVG ab.

In den Verwaltungsakten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, daß dem Beschwerdeführer die täglichen Kontrollmeldungen bescheidmäßig vorgeschrieben wurden, ja nicht einmal, ob und in welcher Form der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen belehrt worden ist.

Die Vorgangsweise der Behörden erweckt daher den Eindruck, daß sie der Auffassung zu sein scheinen, daß die Anordnung vom Grundsatz des §49 Abs1 erster Satz AlVG abweichender Kontrollmeldungen in ihr freies Belieben gestellt ist, ja sogar daß es überhaupt nicht geboten sei, über diese Frage formell abzusprechen und diesen Abspruch zu begründen. Ein solcher Gesetzesinhalt würde aber mit dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip in Widerspruch stehen. Dem Rechtsschutzbedürfnis dessen, dem bei Nichteinhaltung angeordneter Kontrollmeldungen das Arbeitslosengeld eingestellt wird, ist nur dann Rechnung getragen, wenn er die Rechtmäßigkeit der Anordnung, an deren Nichteinhaltung schwerwiegende Rechtsfolgen geknüpft sind, im Einstellungsverfahren geltend machen kann. Daher müssen die für die Anordnung maßgeblichen Gründe in einem Bescheid nach §49 Abs2 AlVG dargelegt werden, um (auch) die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung im Rechtsmittelweg und durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu ermöglichen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, Bescheidbegründung, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B927.1996

Dokumentnummer

JFR_10038874_96B00927_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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