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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist beginnt nach stRsp des VwGH das Vollstreckungsverfahren gegenüber dem Hauseigentümer, weshalb er als (seinerzeitiger) Eigentümer zur ungeteilten Hand mit den anderen Eigentümern, insbesondere auch mit seinen Rechtsnachfolgern zur Vorauszahlung der Kosten gem § 4 Abs 2 VVG verpflichtet ist (Hinweis E VS 6.6.1989, 84/05/0035, VwSlg 12943 A/1989). Selbst wenn der erstinstanzliche Kostenvorauszahlungsauftrag zu einer Zeit zugestellt worden ist, als der Verpflichtete nicht mehr Hauseigentümer war, konnte auch noch durch den Berufungsbescheid die Verpflichtung zum Kostenersatz ausgesprochen werden, weil das Vollstreckungsverfahren schon mit der Zustellung der Androhung begonnen hat und der Verpflichtete damals noch Hauseigentümer war.
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994050272.X01Im RIS seit
03.05.2001