RS Vwgh 1997/12/16 94/05/0272

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1997
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Wr §129b;
BauRallg;
VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist beginnt nach stRsp des VwGH das Vollstreckungsverfahren gegenüber dem Hauseigentümer, weshalb er als (seinerzeitiger) Eigentümer zur ungeteilten Hand mit den anderen Eigentümern, insbesondere auch mit seinen Rechtsnachfolgern zur Vorauszahlung der Kosten gem § 4 Abs 2 VVG verpflichtet ist (Hinweis E VS 6.6.1989, 84/05/0035, VwSlg 12943 A/1989). Selbst wenn der erstinstanzliche Kostenvorauszahlungsauftrag zu einer Zeit zugestellt worden ist, als der Verpflichtete nicht mehr Hauseigentümer war, konnte auch noch durch den Berufungsbescheid die Verpflichtung zum Kostenersatz ausgesprochen werden, weil das Vollstreckungsverfahren schon mit der Zustellung der Androhung begonnen hat und der Verpflichtete damals noch Hauseigentümer war.

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994050272.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten