Index
E2D Assoziierung TürkeiNorm
61993CJ0355 Hayriye Eroglu VORAB;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/09/0100Rechtssatz
Das Recht auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis nach Art 6 Abs 1 erster Gedankenstrich Assozrat Beschluß 1/80 im Aufnahmemitgliedstaat hängt davon ab, daß der türkische Arbeitnehmer ein Jahr ununterbrochen eine ordnungsgemäße Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber ausgeübt hat (Hinweis Urteil EuGH 29.5.1997, C-386/95, Süleyman Eker).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61993J0355 Hayriye Eroglu VORAB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997090099.X02Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015