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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/09/0329 E 16. Dezember 1997Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/02 92/09/0322 3Stammrechtssatz
Das Rechtsverhältnis der arbeitnehmerähnlichen Person zu ihrem Auftraggeber kann auch ein Werkvertragsverhältnis, aber auch ein sogenannter "freier Dienstvertrag" sein. Gegenstand der Verpflichtung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses kann demgemäß jede Art von Arbeitsleistung sein; die Rechtsnatur der Vertragsbeziehungen zwischen der arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitsempfänger ist nicht entscheidend (Hinweis E 12.02.1986, 84/11/0234, VwSlg 12015 A/1986).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090328.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.07.2009