RS Vwgh 1997/12/16 96/09/0328

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1997
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs1;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs3 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450 ;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450 ;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/09/0329 E 16. Dezember 1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/02 92/09/0322 3

Stammrechtssatz

Das Rechtsverhältnis der arbeitnehmerähnlichen Person zu ihrem Auftraggeber kann auch ein Werkvertragsverhältnis, aber auch ein sogenannter "freier Dienstvertrag" sein. Gegenstand der Verpflichtung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses kann demgemäß jede Art von Arbeitsleistung sein; die Rechtsnatur der Vertragsbeziehungen zwischen der arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitsempfänger ist nicht entscheidend (Hinweis E 12.02.1986, 84/11/0234, VwSlg 12015 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090328.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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