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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Für die hier maßgeblichen Grundflächen ist die offene oder gekuppelte Bauweise festgesetzt. Nach stRSp des VwGH bedeutet dies, daß der Nachbar aus § 21 Abs 4 NÖ BauO 1976 und § 21 Abs 5 NÖ BauO 1976 ein Recht auf Einhaltung eines Seitenabstandes ableiten kann (Hinweis E 21.2.1989, 88/05/0201).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994050201.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009