Index
66 SozialversicherungNorm
B-VG Art139 Abs1 / PrüfungsumfangLeitsatz
Zurückweisung von Anträgen auf Aufhebung einer Wortfolge in einer Satzung einer Gebietskrankenkasse betreffend Zuschuß zu den Kosten für Zahnersatz wegen zu eng gefaßten Aufhebungsbegehrens und mangels Begründung für die Anwendung der zur Aufhebung beantragten Wortfolge durch das antragstellende GerichtRechtssatz
Zurückweisung von Anträgen auf Aufhebung der Wortfolge "ein Zuschuß in Höhe von S 1.000,-- je Einheit" im Punkt II. b) des Anhanges 1 zur Satzung der Sbg Gebietskrankenkasse wegen zu eng gefaßten Aufhebungsbegehrens.
Der laut Auffassung der antragstellenden Partei (nach der angestrebten Aufhebung) verbleibende Rest dieser Verordnungsstelle wäre als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar; er ist daher mit den aufzuhebenden Normteilen untrennbar verbunden.
Da überdies den Anträgen zufolge eine Bestimmung aufgehoben werden soll, die sich auf Kronen, Stiftzähne und Brückenglieder bezieht, ohne daß aus den Vorbringen zu ersehen ist, daß sich die Klagen auf solche Zahnersatzteile beziehen, entsprechen die Anträge auch nicht den Erfordernissen des §57 Abs2 iVm §15 Abs2 VfGG (vgl VfGH 13.06.95 V74/94).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:V153.1995Dokumentnummer
JFR_10038874_95V00153_01