RS Vwgh 1997/12/16 97/05/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1997
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Burgenland
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L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Bgld 1969 §31;
BauO Bgld 1969 §93 Abs4;
BauO Bgld 1969 §94 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine Projektsänderung ist dem Bauwerber bei Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen von der Baubehörde nahezulegen. Nur wenn sich der Bauwerber weigert, eine entsprechende Änderung seines Projektes vorzunehmen, muß das Bauvorhaben als Ganzes abgelehnt werden. Selbst die Berufungsbehörde ist verpflichtet, dem Bauwerber diese Möglichkeit einzuräumen. Die Möglichkeit der Änderungen von Bauvorhaben im Berufungsverfahren ist nur insoweit durch § 66 Abs 4 AVG beschränkt, als es sich noch um diesselbe Sache handeln muß. Die Modifikation darf nicht das Wesen (den Charakter) des Vorhabens treffen (Hinweis E 19.11.1996, 96/05/0207). Dem Nachbarn darf nicht das Recht genommen werden, seine Rechte im Verfahren zu wahren (Hinweis E 29.8.1995, 94/05/0336). Im Beschwerdefall hat die Berufungsbehörde den Sachverhalt insoweit mangelhaft ermittelt, als sie nicht geprüft hat, ob der geplante Würstelstand bei Vorschreibung entsprechender - allenfalls projektsändernder - Auflagen betreffend die Anpassung der Oberflächengestaltung an die umliegende Bebauung das Ortsbild beeinträchtigt, und folglich dem Bauwerber die Möglichkeit nicht geboten, entsprechende Projektsänderungen vorzunehmen, bzw keine Baubewilligung unter Nebenbestimmungen iSd § 93 Abs 4 Bgld BauO erteilt.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050113.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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