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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §2 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 GSVG ist die Tatsache der schon erstatteten Anzeige eine Tatbestandsvoraussetzung der Ausnahme von der Pflichtversicherung. Daher kann eine Anzeige, die sich auf in vergangenen Zeiträumen, in denen eine Anzeige aber noch nicht erstattet war, liegende Ereignisse oder Zustände bezieht, die Versicherungspflicht nicht rückwirkend beseitigen (Hinweis E 12.4.1994, 91/08/0090, VwSlg 14027 A/1994, und Auseinandersetzung mit der Kritik an diesem E in ZAS 1995, 65 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080346.X01Im RIS seit
20.11.2000