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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §14 Abs2 Z2;Rechtssatz
Zwar ist im Kopf des erstinstanzlichen Bescheides der Bescheidadressat mit Firma A M (es folgt die Adresse) angeführt. In der Begründung des Bescheides wird aber als Antragsteller die "Firma A.. M.. GmbH" mit der im Kopf angegebenen Adresse angeführt. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde die A M GmbH als Antragstellerin genannt. Diese Gesellschaft hat neben der Grundstückseigentümerin das Bauansuchen und die Baubeschreibung als Bauwerberin unterfertigt. Die nicht ganz eindeutige Bezeichnung im Kopf des erstinstanzlichen Bescheides wurde durch die ausschließliche Erwähnung der A M GmbH als Antragstellerin, die im Bauansuchen und in der Baubeschreibung als solche aufscheint, in der Begründung des Bescheides und in der Bauverhandlung klargestellt. Es kann nicht davon gesprochen werden, daß die Baubewilligung einem Rechtssubjekt zugestellt wurde, das keinen Baubewilligungsantrag gestellt hatte.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050151.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.09.2009