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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/12/0063Rechtssatz
Darin, daß die Behörde nicht auf ein als allgemein üblich angenommenes Anforderungsprofil (Dissertation und ein bis zwei Zeitschriftenbeiträge) abstellt, ist kein Rechtsirrtum zu erblicken. Den Gutachten, auf die sich die Behörde stützt, muß aber zu entnehmen sein, von welchem Anforderungsprofil die Gutachter ausgegangen sind, so daß verläßlich beurteilt werden kann, ob sie nicht zu strenge Maßstäbe (etwa Habilitationsniveau) angelegt haben.
Schlagworte
Sachverständiger FakultätsgutachtenAnforderung an ein GutachtenGutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995120342.X05Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011