RS Vwgh 1997/12/17 95/12/0342

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §176 Abs2;
BDG 1979 §176 Abs3;
BDG 1979 Anl1 Z21/2;
BDG 1979 Anl1 Z21/4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/12/0063

Rechtssatz

Darin, daß die Behörde nicht auf ein als allgemein üblich angenommenes Anforderungsprofil (Dissertation und ein bis zwei Zeitschriftenbeiträge) abstellt, ist kein Rechtsirrtum zu erblicken. Den Gutachten, auf die sich die Behörde stützt, muß aber zu entnehmen sein, von welchem Anforderungsprofil die Gutachter ausgegangen sind, so daß verläßlich beurteilt werden kann, ob sie nicht zu strenge Maßstäbe (etwa Habilitationsniveau) angelegt haben.

Schlagworte

Sachverständiger FakultätsgutachtenAnforderung an ein GutachtenGutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120342.X05

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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