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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Ermittlung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 4 PG ist eine Berechnungskomponente für den Ruhegenuß und fällt daher in das Ruhegenußbemessungsverfahren, für das die Pensions-Dienstbehörde nach § 2 Abs 6 zweiter Satz DVG 1984 zuständig ist. Wenn daher die Übergangsvorschrift nach § 62c Abs 1 PG die Ermittlung der maßgeblichen Rechtslage nach § 4 PG davon abhängig macht, zu welchem Zeitpunkt das Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet wurde, so hat dies die Pensions-Dienstbehörde in ihrem Verfahren zu klären. Nach Auffassung des VwGH handelt es sich dabei um keine Vorfrage iSd § 38 AVG, die von der Aktiv-Dienstbehörde in einem anderen Verfahren (Ruhestandsversetzungsverfahren, eigenes Feststellungsverfahren) mit bindender Wirkung auch für die Pensions-Dienstbehörde zu entscheiden ist, sondern um eine Tatbestandsvoraussetzung, die unter dem Gesichtspunkt ihrer Rechtserheblichkeit für die Ruhegenußbemessung ausschließlich von der Pensions-Dienstbehörde zu lösen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997120381.X04Im RIS seit
12.06.2001