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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend Aufhebung von Vorrangregeln in Tempo 30 km/h-Zonen mangels aktueller rechtlicher Betroffenheit des AntragstellersRechtssatz
Im vorliegenden Fall werden durch die bekämpfte Verordnung des Bürgermeisters von Klagenfurt vom 02.06.95 sämtliche bis dahin geltenden Vorrangregeln, mit einigen Ausnahmen, in den 30-km/h-Zonen der Landeshauptstadt Klagenfurt aufgehoben. Damit wird jedoch keine aktuelle Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen des Antragstellers bewirkt. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 9309/1981 festgestellt hat, genießt das Interesse des Fahrzeuglenkers an der Teilnahme am Gemeingebrauch rechtlichen Schutz nur in jenem Rahmen, der diesem Gemeingebrauch jeweils allgemein gezogen ist. Besondere Umstände, die es erlauben würden, einen aktuellen Eingriff in eine rechtliche geschützte Interessenssphäre anzunehmen (, wie etwa das Verbot des Anfahrens eines Warenumschlagplatzes vgl. VfSlg. 8984/1980, 9721/1983 oder die Sperre der Zufahrt zu einem Grundstück vgl. VfSlg. 9089/1981), sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Straßenpolizei, GeschwindigkeitsbeschränkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:V106.1996Dokumentnummer
JFR_10038874_96V00106_01