RS Vwgh 1997/12/17 96/21/1012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992;
FrG 1993 §17 Abs4;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
FrG 1993 §82 Abs2;
VerfGG 1953 §85 Abs2;
VStG §6;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/21/0074 E 8. November 2000 96/21/0368 E 15. Jänner 1999 96/21/0620 E 11. März 1998 96/21/0547 E 17. Dezember 1997 96/21/0488 E 17. Dezember 1997

Rechtssatz

Eine an den Grundsätzen der Verfassung orientierte Auslegung gebietet es, § 17 Abs 4 FrG 1993 iVm § 6 VStG dahingehend zu verstehen, daß die Strafnorm des § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993 nicht die Fälle eines unrechtmäßigen Aufenthaltes eines Fremden erfaßt, die unmittelbar aufgrund des Gesetzes einen Ausweisungsschutz genießen oder aber auf einer solchen Grundlage (§ 36 Abs 2 iVm § 82 Abs 2 FrG 1993) im Inland behördlich geduldet sind. Im Ausweisungsverbot des § 17 Abs 4 FrG 1993 muß daher ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund für den Tatbestand des § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993 gesehen werden. Die Wirkung erstreckt sich auch auf Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, in welchen der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Die Auffassung, daß der Fremde nach Abweisung seines Antrages auf Aufenthaltsbewilligung durch die letztinstanzliche Behörde jedenfalls wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes bestraft werden dürfte, ist somit verfehlt.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996211012.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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