Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/21/0074 E 8. November 2000 96/21/0368 E 15. Jänner 1999 96/21/0620 E 11. März 1998 96/21/0547 E 17. Dezember 1997 96/21/0488 E 17. Dezember 1997Rechtssatz
Eine an den Grundsätzen der Verfassung orientierte Auslegung gebietet es, § 17 Abs 4 FrG 1993 iVm § 6 VStG dahingehend zu verstehen, daß die Strafnorm des § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993 nicht die Fälle eines unrechtmäßigen Aufenthaltes eines Fremden erfaßt, die unmittelbar aufgrund des Gesetzes einen Ausweisungsschutz genießen oder aber auf einer solchen Grundlage (§ 36 Abs 2 iVm § 82 Abs 2 FrG 1993) im Inland behördlich geduldet sind. Im Ausweisungsverbot des § 17 Abs 4 FrG 1993 muß daher ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund für den Tatbestand des § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993 gesehen werden. Die Wirkung erstreckt sich auch auf Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, in welchen der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Die Auffassung, daß der Fremde nach Abweisung seines Antrages auf Aufenthaltsbewilligung durch die letztinstanzliche Behörde jedenfalls wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes bestraft werden dürfte, ist somit verfehlt.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996211012.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.07.2012