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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Die Leistungsfeststellungskommission entscheidet nicht als Berufungsbehörde gegenüber der Dienstbehörde; auch ist sie - materiell gesehen - nicht der Dienstbehörde übergeordnet (Hinweis VfGH E 29.11.1989, B 1235/88, VfSlg 12220/1989 und E 4.9.1990, 88/09/0137). Da aber die Anrufung der Leistungsfeststellungskommission zum Ausdruck bringt, daß der Beamte mit dem ihm mitgeteilten Beurteilungsergebnis der Dienstbehörde nicht einverstanden ist, besteht grundsätzlich auch ein inhaltlicher Zusammenhang mit dem von ihm bei der Dienstbehörde gestellten Leistungsfeststellungsantrag (Erstantrag), der zu diesem Beurteilungsergebnis geführt und das Leistungsfeststellungsverfahren in Gang gesetzt hat. Eine Bezugnahme im Erstantrag des Beamten an die Dienstbehörde auf eine konkrete Bewerbung um eine schulfeste (Leiterstelle) Stelle ist daher - unbeschadet des Umstandes, daß § 66 Abs 4 AVG im Verhältnis Leistungsfeststellungskommission zur Dienstbehörde nicht gilt - auch bei Anrufung der Leistungsfeststellungskommission nach § 87 Abs 3 BDG 1979 grundsätzlich zu beachten. Dies gilt jedenfalls solange, als der Beamte im Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission nicht ausdrücklich anderes erklärt (zB eine Erweiterung auf andere Bewerbungen vornimmt). Die Behörde ist nicht gehalten, über den "Umfang" des Erstantrages vor der Dienstbehörde hinauszugehen oder den Beamten zu einer Ergänzung oder Erweiterung seines Antrages einzuladen. Maßgeblich sind nicht die möglichen Mutmaßungen über den Hintergrund einer konkret angegebenen Bewerbung, sondern die Erklärungen des Beamten. Sind diese unmißverständlich, bedarf es keiner weiteren von der Behörde zu veranlassenden Klärung.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997120303.X02Im RIS seit
11.07.2001