RS Vwgh 1997/12/17 97/12/0303

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §13a;
BDG 1979 §220 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §81 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §83 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §87 Abs2 idF 1986/389;
BDG 1979 §87 Abs3 idF 1986/389;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Leistungsfeststellungskommission entscheidet nicht als Berufungsbehörde gegenüber der Dienstbehörde; auch ist sie - materiell gesehen - nicht der Dienstbehörde übergeordnet (Hinweis VfGH E 29.11.1989, B 1235/88, VfSlg 12220/1989 und E 4.9.1990, 88/09/0137). Da aber die Anrufung der Leistungsfeststellungskommission zum Ausdruck bringt, daß der Beamte mit dem ihm mitgeteilten Beurteilungsergebnis der Dienstbehörde nicht einverstanden ist, besteht grundsätzlich auch ein inhaltlicher Zusammenhang mit dem von ihm bei der Dienstbehörde gestellten Leistungsfeststellungsantrag (Erstantrag), der zu diesem Beurteilungsergebnis geführt und das Leistungsfeststellungsverfahren in Gang gesetzt hat. Eine Bezugnahme im Erstantrag des Beamten an die Dienstbehörde auf eine konkrete Bewerbung um eine schulfeste (Leiterstelle) Stelle ist daher - unbeschadet des Umstandes, daß § 66 Abs 4 AVG im Verhältnis Leistungsfeststellungskommission zur Dienstbehörde nicht gilt - auch bei Anrufung der Leistungsfeststellungskommission nach § 87 Abs 3 BDG 1979 grundsätzlich zu beachten. Dies gilt jedenfalls solange, als der Beamte im Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission nicht ausdrücklich anderes erklärt (zB eine Erweiterung auf andere Bewerbungen vornimmt). Die Behörde ist nicht gehalten, über den "Umfang" des Erstantrages vor der Dienstbehörde hinauszugehen oder den Beamten zu einer Ergänzung oder Erweiterung seines Antrages einzuladen. Maßgeblich sind nicht die möglichen Mutmaßungen über den Hintergrund einer konkret angegebenen Bewerbung, sondern die Erklärungen des Beamten. Sind diese unmißverständlich, bedarf es keiner weiteren von der Behörde zu veranlassenden Klärung.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997120303.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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