RS Vwgh 1997/12/17 97/21/0413

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §82;
FrG 1993 §85 Abs2;
VStG §35 Z1;
VStG §36 Z2;

Rechtssatz

Die Festnahme einer Person zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerläßlichen Vorführung vor die Behörde bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 82 FrG 1993 ist im § 85 Abs 2 FrG 1993 gesondert geregelt. Es kommt daher darauf an, ob die in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen erfüllt sind, und nicht die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und des § 35 Z 2 VStG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210413.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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