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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FrG 1993 §82;Rechtssatz
Die Festnahme einer Person zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerläßlichen Vorführung vor die Behörde bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 82 FrG 1993 ist im § 85 Abs 2 FrG 1993 gesondert geregelt. Es kommt daher darauf an, ob die in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen erfüllt sind, und nicht die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und des § 35 Z 2 VStG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997210413.X03Im RIS seit
20.11.2000