RS Vwgh 1997/12/17 97/12/0381

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/02 Post

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
EGVG 1991 Art6 Abs1;
PTSG 1996 §17 Abs2;

Rechtssatz

Die im Kopf des Bescheides verwendete Bezeichnung "Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft Generaldirektion - Personalamt" ist eine taugliche Umschreibung für das beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt (iSd § 17 Abs 2 PTSG 1996). Sind auch in der Fertigungsklausel die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und das Personalamt genannt - hier: Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft Für den Leiter des beim Vorstand eingerichteten Personalamtes (Name eines Organwalters) -, ist unter dem Gesichtspunkt des Erfordernisses der Bezeichnung der Behörde nach § 18 Abs 4 AVG die Organeigenschaft ausschlaggebend (vgl in diesem Zusammenhang auch Art VI Abs 1 EGVG 1991). Die der Nennung des Personalamtes in Kopf und Fertigungsklausel beigefügten weiteren Angaben stellen lediglich klar, daß es sich um das bei der Generaldirektion/beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt handelt. Die geringfügigen Formulierungsunterschiede zwischen Kopf und Fertigungsklausel sind rechtlich unerheblich.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Fertigungsklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997120381.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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