RS Vwgh 1997/12/17 96/12/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §75 Abs3 idF 1990/447;
B-VG Art130 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/09/24 97/12/0178 1

Stammrechtssatz

§ 75 Abs 3 BDG 1979 idF 1990/447 sieht eine im freien Ermessen (Hinweis E 27.2.1984, 83/12/0052, E 25.9.1989, 87/12/0056, VwSlg 13003 A/1989) liegende Personalmaßnahme vor, bei der die Ermessensübung allerdings an zwei - in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilende - Voraussetzungen geknüpft ist, nämlich

1) daß für die Gewährung des Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend (überwiegend) sind UND

2) berücksichtigungswürdige Gründe für die Nachsichtsgewährung vorliegen (Hinweis E 6.6.1990, 89/12/0182).

Liegen die beiden obgenannten Tatbestandsvoraussetzungen vor, ist Nachsicht zu gewähren, das Ermessen besteht nur in bezug auf das Ausmaß der Nachsicht (Auswahlermessen).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120075.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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