RS Vwgh 1997/12/17 97/01/0995

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/01/0996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/05/11 92/18/0140 1

Stammrechtssatz

Das Versehen eines Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes stellt dann ein Ereignis gem § 46 Abs 1 VwGG dar, wenn der Anwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht jenem Bediensteten gegenüber nachgekommen ist, wobei hinzuzufügen ist, daß mechanische Vorgänge, wie etwa das Kuvertieren oder die Postaufgabe, in einen Bereich fällt, der grundsätzlich der alleinigen Erledigung der Kanzlei überlassen werden kann (Hinweis Pichler, Zur Wiedereinsetzungspraxis des VwGH, AnwBl 1990, 180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997010995.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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