Index
64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §106 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/12/0178 E 15. Februar 1988 VwSlg 12630 A/1988 RS 1(hier: daher kein Anspruch auf Erhöhung des Versorgungsbezuges um die Beträge an Lohnsteuer und Krankenversicherung)Stammrechtssatz
Für die Höhe des Versorgungsbezuges der früheren Ehefrau ist es ohne Bedeutung, ob der Unterhaltsanspruch den sie gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag gehabt hat, mit einem Prozentsatz des Bruttoeinkommens oder des Nettoeinkommens des verstorbenen Beamten festgelegt oder überhaupt ziffernmäßig bestimmt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997120389.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2011