RS Vwgh 1997/12/17 97/12/0389

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

64/03 Landeslehrer
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

LDG 1984 §106 Abs1 Z2;
PG 1965 §19 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/12/0178 E 15. Februar 1988 VwSlg 12630 A/1988 RS 1(hier: daher kein Anspruch auf Erhöhung des Versorgungsbezuges um die Beträge an Lohnsteuer und Krankenversicherung)

Stammrechtssatz

Für die Höhe des Versorgungsbezuges der früheren Ehefrau ist es ohne Bedeutung, ob der Unterhaltsanspruch den sie gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag gehabt hat, mit einem Prozentsatz des Bruttoeinkommens oder des Nettoeinkommens des verstorbenen Beamten festgelegt oder überhaupt ziffernmäßig bestimmt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997120389.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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