RS Vwgh 1997/12/17 97/01/0341

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2;
AsylG 1991 §2 Abs3;
AsylG 1991 §3;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
FlKonv Art27;

Rechtssatz

Wurde in einem vorangegangenen Verfahren die Frage der Flüchtlingseigenschaft als Hauptfrage nicht mit Bescheid bindend entschieden (hier: Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art 27 FlKonv vor Inkrafttreten des AsylG), so steht der Klärung dieser Frage in anderen Verwaltungsverfahren sofern sie hiefür rechtlich von Bedeutung ist, nichts im Wege. Denn das Vorliegen oder Nichtvorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen der FlKonv (hier käme Art 1 Abschn C Z 5 FlKonv zum Tragen) ist jeweils zum Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides für den auch die Frage der Flüchtlingseigenschaft von Bedeutung ist, zu beurteilen (hier: Einstellung einer Unterstützung durch das Sozialamt; da die Behörde die Frage der Stellung des Bf nach der FlKonv als Vorfrage selbst beurteilte, stand dem Bf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid offen. Bereits diese Möglichkeit zeigt auf, daß kein Feststellungsinteresse vorlag; Hinweis E 4.10.1995, 95/01/0071, VwSlg 14334 A/1995 und E 17.6.1966, 759/65, VwSlg 6948 A/1965).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997010341.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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