RS Vfgh 1996/11/26 B1747/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1996
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens aufgrund materieller Klaglosstellung der Beschwerdeführer gegen einen Vorstellungsbescheid aufgrund Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides durch die zweitinstanzliche Gemeindebehörde; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde zwar nicht der beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Bescheid der Vorstellungsbehörde aufgehoben. Durch die Aufhebung des Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Linz und die Abweisung des Antrages der mitbeteiligten Parteien auf Erteilung einer Baubewilligung wurde aber die Möglichkeit beseitigt, daß die Beschwerdeführer durch die Ausübung einer der mitbeteiligten Partei eingeräumten Berechtigung (zur Bauführung) in ihren subjektiven Rechten berührt werden. Infolge der dadurch bewirkten (materiellen) Klaglosstellung war die Beschwerde gemäß §86 VfGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl VfSlg 9864/1983, 12254/1990; vgl auch VwGH 22.09.89, Z88/17/0231; 28.06.94, Z92/05/0156).

Entscheidungstexte

  • B 1747/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.1996 B 1747/96

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1747.1996

Dokumentnummer

JFR_10038874_96B01747_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten