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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §86Leitsatz
Einstellung des Verfahrens aufgrund materieller Klaglosstellung der Beschwerdeführer gegen einen Vorstellungsbescheid aufgrund Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides durch die zweitinstanzliche Gemeindebehörde; kein KostenzuspruchRechtssatz
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde zwar nicht der beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Bescheid der Vorstellungsbehörde aufgehoben. Durch die Aufhebung des Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Linz und die Abweisung des Antrages der mitbeteiligten Parteien auf Erteilung einer Baubewilligung wurde aber die Möglichkeit beseitigt, daß die Beschwerdeführer durch die Ausübung einer der mitbeteiligten Partei eingeräumten Berechtigung (zur Bauführung) in ihren subjektiven Rechten berührt werden. Infolge der dadurch bewirkten (materiellen) Klaglosstellung war die Beschwerde gemäß §86 VfGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl VfSlg 9864/1983, 12254/1990; vgl auch VwGH 22.09.89, Z88/17/0231; 28.06.94, Z92/05/0156).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1747.1996Dokumentnummer
JFR_10038874_96B01747_01