RS Vwgh 1997/12/17 97/21/0576

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;

Rechtssatz

Die Verwertung der Ergebnisse des Asylverfahrens bei der Entscheidung über einen nach § 36 Abs 2 FrG 1993 beantragten Abschiebungsaufschub - welche bloß in Hinblick auf die in § 37 Abs 2, nicht aber ohne weiteres in Hinblick auf die in § 37 Abs 1 FrG 1993 genannten Gefahren möglich ist - entbindet die Beh nicht von ihrer Pflicht, im Fall der Abweisung eines Antrages gem § 36 Abs 2 FrG 1993 zu begründen, aus welchen Erwägungen in bezug auf den Antragsteller die in § 37 Abs 1 und § 37 Abs 2 FrG 1993 genannten Gefahren nicht vorliegen.

Schlagworte

Grundsatz der UnbeschränktheitBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210576.X03

Im RIS seit

08.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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