RS Vwgh 1997/12/17 96/21/0150

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

Rechtssatz

Macht der Fremde geltend, daß er auf Grund einer Verfolgung aus seinem Heimatstaat in die BRD geflüchtet sei und daß dort seinem Asylantrag Folge gegeben worden sei, so läßt dieses Vorbringen auf einen Sachverhalt schließen, der für eine Glaubhaftmachung einer Bedrohung/Verfolgung iSd § 37 Abs 1 und/oder § 37 Abs 2 FrG 1993 geeignet ist. Die Behörde ist daher angsichts dessen gehalten, diese Angaben auf kurzen Wege (etwa durch telefonische Erkundigung) zu überprüfen. Falls dies aufgrund der Angaben noch nicht möglich ist, hat sie dem Fremden zur Konkretisierung dieser Angaben zu verhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996210150.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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