RS Vwgh 1997/12/17 96/12/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1997
beobachten
merken

Index

72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §3 idF 1994/619;
StudFG 1992 §6 Z2 idF 1994/619;

Rechtssatz

Die Absolvierung der Lehramtsprüfung an einem Pädagogischen Institut des Bundes ist eine "andere gleichwertige Ausbildung" iSd § 6 Z 2 StudFG 1992, weil hiedurch die Berechtigung erworben wird, an Pflichtschulen zu unterrichten. Daß diese Qualifikation nicht an einer der im § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtungen erworben wurde und damit die Gewährung einer Studienbeihilfe nicht in Frage kommt, ist ohne Bedeutung (Hinweis E 29.11.1988, 88/12/0096).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120079.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten