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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §3 idF 1994/619;Rechtssatz
Die Absolvierung der Lehramtsprüfung an einem Pädagogischen Institut des Bundes ist eine "andere gleichwertige Ausbildung" iSd § 6 Z 2 StudFG 1992, weil hiedurch die Berechtigung erworben wird, an Pflichtschulen zu unterrichten. Daß diese Qualifikation nicht an einer der im § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtungen erworben wurde und damit die Gewährung einer Studienbeihilfe nicht in Frage kommt, ist ohne Bedeutung (Hinweis E 29.11.1988, 88/12/0096).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996120079.X01Im RIS seit
20.11.2000