RS Vwgh 1997/12/17 95/21/0858

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

Rechtssatz

Wurde der Fremde innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren dreimal rechtskräftig wegen der Übertretung des § 5 Abs 1 StVO bzw § 5 Abs 2 StVO bestraft und verfügt er darüber hinaus über keine maßgeblichen familiären Bindungen im Bundesgebiet, muß sich die Behörde mit der konkreten Gefährdung der Allgemeinheit durch den damals vorgelegenen Blutalkoholgehalt nicht näher auseinandersetzen.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995210858.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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