RS Vfgh 1996/11/26 B2450/96, B2451/96

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Arbeitsrecht
VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

Den (neuerlichen) Anträgen, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird k e i n e F o l g e gegeben.

Verhängung von Verwaltungsstrafen über den Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH wegen Übertretung des AuslBG.

Mit B v 24.09.96 war den Anträgen angesichts des §10 Abs3 und des §39 Z1 BundesvergabeG insofern Folge gegeben worden, als die Eintragung in die zentrale (Straf-)Evidenz (§28b AuslBG) zu unterbleiben hat (siehe B2359/96 ua, B v 24.09.96).

Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte unverhältnismäßige Nachteil (drohender Entzug der Gewerbeberechtigung gemäß §91 Abs2 GewO 1993 bei Nichtbefolgung der Aufforderung, den Beschwerdeführer als Person mit maßgebendem Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte binnen zweier Monate zu entfernen) wäre erst mit dem Vollzug eines (allfälligen) Entziehungsbescheides verbunden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die angefochtenen Bescheide als Begründung für die Einleitung eines Verfahrens gemäß §91 Abs2 GewO 1994 herangezogen wurden. Anders als in einem Vergabeverfahren hat hier jedenfalls ein gesonderter Bescheid zu ergehen, der letztlich vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts mit Beschwerde, der gegebenenfalls die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, bekämpfbar ist.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2450.1996

Dokumentnummer

JFR_10038874_96B02450_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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