RS Vwgh 1997/12/17 95/12/0342

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1997
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §176 Abs2;
BDG 1979 §176 Abs3;
BDG 1979 §178 Abs2 impl;
BDG 1979 Anl1 Z21/2;
BDG 1979 Anl1 Z21/4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/12/0063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/18 90/12/0132 2

Stammrechtssatz

Der gesetzlichen Regelung ist jedenfalls nicht zu entnehmen, daß die Leistung im wissenschaftlichen Bereich (Forschung) nur durch veröffentlichte Werke nachgewiesen werden kann. Eine nicht publizierte wissenschaftliche Arbeit ist zwar einer Beurteilung durch die Fachwelt entzogen. Daraus allein ergibt sich aber noch kein zwingender Beweis für die mangelnde Qualität der Arbeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120342.X06

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten