RS Vwgh 1997/12/17 97/21/0413

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §18 Abs3 idF 1995/471;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs1;
AVG §67c Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z2;

Rechtssatz

War sowohl auf der an den UVS gerichteten Maßnahmenbeschwerde als auch auf einem zu dieser Beschwerde eingebrachten verbessernden Schriftsatz ein Widerspruchsvermerk iSd § 18 Abs 3 AVG angebracht, kann ein dem Vertreter des von der Maßnahme Betroffenen per Fax zugestellter weiterer Verbesserungsauftrag keine Frist auslösen.

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210413.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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