RS Vwgh 1997/12/17 95/12/0342

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/01 Hochschullehrer

Norm

BDG 1979 §176 Abs2;
BDG 1979 §177;
BDG 1979 §178 Abs2;
BDG 1979 Anl1 Z21/2;
BDG 1979 Anl1 Z21/4;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/12/0063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/18 91/12/0218 2

Stammrechtssatz

Da die Erbringung der "erforderlichen Leistung" gem Z 21/4 der Anl 1 zum BDG 1979 in der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung), die Bewährung im Lehrbetrieb und in der Verwaltung aber auch Voraussetzung für die Definitivstellung sind, folgt unter Berücksichtigung der Bedeutung des provisorischen Dienstverhältnisses, nämlich der Erprobung der Eignung für den Dienst, daß der hier erforderliche Verwendungserfolg (also die Leistungen in der Wissenschaft bzw die Bewährung im Lehrbetrieb und in der Verwaltung) nicht im gleichen Umfang wie bei der Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis gegeben sein muß, sondern eine etwas geringere Leistung bereits genügt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120342.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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