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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §176 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/12/0063Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/18 91/12/0218 2Stammrechtssatz
Da die Erbringung der "erforderlichen Leistung" gem Z 21/4 der Anl 1 zum BDG 1979 in der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung), die Bewährung im Lehrbetrieb und in der Verwaltung aber auch Voraussetzung für die Definitivstellung sind, folgt unter Berücksichtigung der Bedeutung des provisorischen Dienstverhältnisses, nämlich der Erprobung der Eignung für den Dienst, daß der hier erforderliche Verwendungserfolg (also die Leistungen in der Wissenschaft bzw die Bewährung im Lehrbetrieb und in der Verwaltung) nicht im gleichen Umfang wie bei der Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis gegeben sein muß, sondern eine etwas geringere Leistung bereits genügt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995120342.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011